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DER VEREIN
DER VORSTAND
DIE GESCHÄFTSSTELLE
DIE SATZUNG
 
 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
 
Präambel

(1)
Die Besitzervereinigung ist hervorgegangen aus dem "Verein Westdeutscher Rennstallbesitzer", der am 29. April 1917 gegründet und am 18. März 1958 in die Besitzervereinigung umgebildet worden ist.

(2)
Die Besitzervereinigung ist Mitglied im Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. (im folgenden „Direktorium“). Diesem obliegen Förderung und Überwachung der Vollblutzucht sowie Leitung und Beaufsichtigung ihrer Leistungsprüfungen. Das Direktorium führt das Allgemeine Deutsche Gestütsbuch für Vollblutzucht und erlässt die Rennordnung für die Leistungsprüfungen der Vollblutzucht.

(3)
Die Besitzervereinigung erkennt die vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland satzungsgemäß erlassene und ordnungsgemäß bekannt gegebene Rennordnung, einschließlich der in ihr enthaltenen Schiedsgerichtsklausel, in ihrer jeweiligen Gestalt für sich an, ebenso alle Richtlinien, Durchführungsbestimmungen, Einzelmaßnahmen und Entscheidungen, die das Direktorium oder seine Organe auf dem Gebiet der Vollblutzucht und der Leistungsprüfungen erlassen.

(4)
Im Folgenden gelten Funktionsbezeichnungen für weibliche und männliche Funktionsträger.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)
Der Verein führt den Namen "Besitzervereinigung für Vollblutzucht und Rennen e.V." (Gesamtvertretung für die Bundesrepublik Deutschland).

(2)
Er hat seinen Sitz und ordentlichen Gerichtsstand in Köln am Rhein und ist in das beim Amtsgericht in Köln geführte Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1)
Der Verein stellt den Zusammenschluss der deutschen Vollblutzüchter und Rennstallbesitzer dar. Er nimmt die Interessen dieser Besitzergruppen gegenüber den Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sowie allen Organisationen des internationalen und deutschen Pferdesportes, insbesondere des deutschen Rennsports, einschließlich des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen e.V. und der Rennvereine, wahr.

(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, durch Förderung der deutschen Vollblutzucht als eines alten Kulturgutes mit dem Ziel der Erhaltung einer leistungsstarken deutschen Landespferdezucht.

(3)
Der Zweck soll insbesondere erreicht werden durch Förderung und Erprobung der Vollblutpferde in nationalen und vor allem internationalen Leistungs- und Vergleichsprüfungen; und zwar in Zusammenarbeit mit dem Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. sowie mit allen Rennvereinen und in Verbindung mit der deutschen und außerdeutschen Wissenschaft.

(4)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er darf keine anderen Ziele als die in Absätzen 1 bis 3. bezeichneten verfolgen und vor allem keine Gewinne erstreben. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Dem Verein ist es jedoch gestattet, sich an Unternehmen zu beteiligen, deren wirtschaftliche Aktivitäten dem Vereinszweck dienen.

(5)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 
II. MITGLIEDSCHAFT
 
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden, die selbst, oder deren Ehegatte, Anteile an Vollblutzucht- oder Rennpferden besitzt, die mindestens einer Teilhaberschaft von 50% an einem Pferd entsprechen oder juristische Personen, auf die die gleichen Kriterien zutreffen.

Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche, volljährige oder juristische Person werden, die die deutsche Vollblutzucht fördern und die Bestrebungen der Vereinigung unterstützen will. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(2)
Ordentliches Mitglied sind auch Besitzer und Züchter, die vorübergehend kein Vollblutzucht- oder -rennpferd haben, wenn sie oder ihre Ehegatten in einem der letzten beiden Jahre vor der jeweiligen Mitgliederversammlung beim Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. als Besitzer oder Züchter registriert waren.

(3)
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet allein das Präsidium. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die von der Mitgliederversammlung entschieden wird.

(4)
Personen oder Vereinigungen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Analog hierzu kann der Präsident des Vereins zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden. Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie im Vorstand und den Kommissionen und Ausschüssen, soweit sie ihnen angehören.

(5)
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod, b) durch Erklärung des freiwilligen Austritts, die nur zum Ende eines Kalenderjahres abgegeben werden kann und im Laufe eines Jahres bis spätestens zum 31. Oktober der Geschäftsführung durch Einschreibebrief zugegangen sein muss. Bei verspätetem Eingang der Austrittserklärung wird diese erst mit Ablauf des darauf folgenden Jahres wirksam, c) durch Ausschluss, d) durch Streichung, wenn der Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wird.

(6)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins oder der Vollblutzucht oder des Rennsportes gröblich schädigt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dem Mitglied ist unter Angabe der Gründe Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Die Entscheidung muss schriftlich begründet sein und dem Mitglied zur Kenntnis gebracht werden. Gegen den ausschließenden Beschluss steht dem Mitglied schriftlich der Einspruch innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Benachrichtigung oder Bekanntgabe zu. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)
Alle Mitglieder erkennen die vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland satzungsgemäß erlassene und ordnungsgemäß bekannt gegebene Rennordnung einschließlich der in ihr enthaltenen Schiedsgerichtsklausel in ihrer jeweiligen Gestalt für sich als unmittelbar verbindlich an. Ebenso erkennen sie alle Richtlinien, Durchführungsbestimmungen, Einzelmaßnahmen und Entscheidungen, die das Direktorium oder seine Organe auf dem Gebiet der Leistungsprüfungen erlassen, als für sich unmittelbar verbindlich an.

(2)
Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt und passiv wahlfähig. Jedes ordentliche Mitglied kann nur sich selbst und eine weitere Person, die ebenfalls ordentliches Mitglied sein muss, vertreten, soweit dazu eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden ordentlichen Mitgliedes vorliegt.

(3)
Die Vereinseinnahmen setzen sich wie folgt zusammen:
a) Vereinsbeitrag, b)prozentuale Abgaben auf erzielte Renngewinne und Züchterprämien entsprechend Beschluss des Direktoriums.

Der Vereinsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Mitgliederversammlung kann außerdem ein einheitliches Aufnahmegeld für neu eintretende Mitglieder festsetzen.

Der Vereinsbeitrag ist bis zum 1. April eines jeden Jahres zu entrichten. Die prozentualen Abgaben von Renngewinnen werden durch periodische Abrechnung erhoben.

Der Vereinsbeitrag ist in gleicher Höhe auch von den Mitgliedern der Regionalverbände zu entrichten. Von diesem Beitrag erhalten die Regionalverbände einen festen anteiligen Beitrag je Mitglied, der vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit festgesetzt wird.

(4)
Darüber hinaus können den Regionalverbänden für spezielle regionale Aufgaben weitere Mittel zur Verfügung gestellt werden. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Vorstand.

(5)
Alle Abgaben werden unmittelbar durch die jeweilige oberste Verrechnungsstelle des deutschen Rennsports (z.Zt. Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V.) einbehalten und dem Verein gutgeschrieben.

(6)
Jedes während des laufenden Jahres neu eintretende Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag für das ganze laufende Jahr zu entrichten.

(7)
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Vereinsmitglieder ist auf etwa rückständige Beiträge aller Art der infrage kommenden Mitglieder beschränkt. Eine Änderung dieser Bestimmung ist nur unter Zustimmung aller jeweils eingetragenen Vereinsmitglieder zulässig.
 
III. ORGANE
 
§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. das Präsidium
2. der Vorstand
3. die regionalen Besitzervereinigungen
4. die Mitgliederversammlung


§ 7 Das Präsidium und seine Aufgaben

(1)
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und weiteren Präsidiumsmitgliedern, die Mitglieder des Vorstands sind. Die Zahl der Präsidiumsmitglieder entspricht der Zahl der in den Vorstand des Direktoriums zu entsendenden Mitglieder. Das Präsidium wird von dem Vorstand für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen.

(2)
Das Präsidium hat folgende Aufgaben:
a) Die Präsidiumsmitglieder werden kraft Amtes in den Vorstand des Direktoriums entsandt.
b) Dem Präsidium obliegt die Führung des Vereins . Das Präsidium ist an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
c) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums und des Vorstands ein und leitet diese. Im Verhinderungsfall wird er durch den Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung durch ein anderes Präsidiumsmitglied in der Reihenfolge ihres Lebensalters vertreten.
d) Der Präsident beruft die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Im Verhinderungsfall wird er durch den Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung durch ein anderes Präsidiumsmitglied in der Reihenfolge ihres Lebensalters vertreten. Die Tagesordnung für diese Sitzungen werden vom Präsidium aufgestellt.
e) Der Präsident muss unverzüglich eine Präsidiumssitzung einberufen, wenn mindestens 50 % der Präsidiumsmitglieder dies verlangen.
f) Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 
(3)
Das Präsidium entscheidet insbesondere:
a) über Aufnahmeanträge
b) über Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie über den Abschluss und die Beendigung seines Anstellungsvertrages. Das Präsidium weist dem Geschäftsführer seine Aufgaben zu und überwacht seine Tätigkeit. Zum Geschäftsführer kann kein Mitglied des Präsidiums bzw. Vorstands berufen werden.
c) über die Kooptation von Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 Absatz 2.
d) über die Einrichtung und Besetzung von Kommissionen und Ausschüssen, die im Rahmen der Aufgaben des Präsidiums und zu dessen Unterstützung tätig werden sollen.
e) Im übrigen entscheidet das Präsidium in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
 
(4)
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse können auch schriftlich oder per e-Mail herbeigeführt werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.

(5)
Präsidiumsbeschlüsse sind in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten und vom Protokollführer sowie vom Präsidenten oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands unverzüglich zuzuleiten.

(6)
Die Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig. Eine Aufwandsentschädigung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 8 Der Vorstand und seine Aufgaben

(1)
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, dem Vizepräsidenten und den Vorsitzenden der Regionalvereinigungen, soweit sie mehr als 80 Mitglieder haben, die gleichzeitig auch in der Besitzervereinigung für Vollblutzucht und Rennen e.V. als Mitglieder eingetragen sind sowie weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand hat insgesamt so viele Mitglieder, wie der Verein Delegierte in die Mitgliederversammlung des Direktoriums entsendet.

(2)
Die weiteren Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 erfolgt eine Zusatzwahl zur Erweiterung des Vorstandes. Bis zur Nach- oder Zusatzwahl durch die Mitgliederversammlung kann das Präsidium Ersatz- oder Zusatzmitglieder kooptieren.

(3)
Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang. Gewählt sind bis zur Höchstzahl der zu wählenden weiteren Vorstandsmitglieder die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, und zwar in der Zählung beginnend jeweils mit dem Kandidaten, der am häufigsten gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit auf den letzten Plätzen erfolgt eine Stichwahl, bei der die Zahl der erhaltenen Stimmen entscheidet. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand oder aus dem Verein aus, so verliert es automatisch sein Amt als Delegierter im Direktorium.

(4)
Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich, gem. § 26 des BGB.

(5)
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Der Vorstand hat eine Kontrollfunktion gem. § 95 ff. AktG (Aufsichtsrat). Somit überwacht und berät der Vorstand das Präsidium. Der Vorstand wählt die weiteren Mitglieder des Präsidiums. Der Vorstand genehmigt die Jahresrechnung.
b) Der Vorstand hat insbesondere darüber zu wachen, dass die allgemeine Zweckausrichtung des Vereins gem. § 3 eingehalten wird.
c) Die Mitglieder des Vorstandes sind kraft Amtes Delegierte für das Direktorium, soweit sie nicht wegen anderer unvereinbarer Aufgaben im Direktorium an der Vertretung der Besitzervereinigung in der Mitgliederversammlung gehindert sind.
d) Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.
e) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist oder gemäß Satz 2 an der Beschlussfassung teilnimmt. Jedes Vorstandsmitglied kann nur ein anderes Vorstandsmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten.
f) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
g) Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich zeitnah vor den Mitgliederversammlungen des Direktoriums. Der Vorstand muss auf schriftlichen Wunsch von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern innerhalb von 14 Tagen zusammentreten.
h) Vorstandsbeschlüsse sind in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten, das vom Protokollführer und vom Präsidenten oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich zuzuleiten ist.
 
 
§ 9 Die regionalen Besitzervereinigungen

(1)
Zur Unterstützung der Arbeit des Vereins in den Regionen können regionale Vereine gebildet werden. Neue Vereinigungen können per Satzungsbeschluss zu Regionalen Besitzervereinigungen im Sinne dieser Satzung werden.

Zur Zeit bestehen:
a) Bayrische Besitzervereinigung für Vollblutzucht und Rennen e.V. München,
b) Norddeutsche Besitzervereinigung für Vollblutzucht und Rennen e.V., Hannover,
c) Mitteldeutsche Besitzervereinigung für Vollblutzucht und Rennen e.V., Hoppegarten.
 
(2)
Die regionalen Vereine haben folgende Aufgaben:
a) Sie vertreten, in Übereinstimmung mit den Anregungen und Weisungen des Vorstandes, die Interessen des Vereins in den ihnen zugewiesenen Räumen. Ihre Maßnahmen und Direktiven dürfen den Interessen und Weisungen der Besitzervereinigung für Vollblutzucht und Rennen e.V. nicht zuwiderlaufen.
b) Sie vertreten im Besonderen, mit Unterstützung und in Übereinstimmung mit dem Vorstand, die regionalen Interessen ihres Vereins und seiner Mitglieder.
c) Unter Wahrung ihrer Selbständigkeit wählen sie die Organe des jeweiligen regionalen Vereins gemäß dessen Satzung.
d) Sie fertigen über alle Mitgliederversammlungen ein Ergebnisprotokoll an, das dem Vorstand der Besitzervereinigung unverzüglich, jedoch spätestens binnen 14 Tage zu übermitteln ist.
 
 
§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll jährlich bis spätestens Anfang September (Badener Woche) stattfinden.

(2)
Der Präsident lädt zu den Mitgliederversammlungen ein. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 21 Tagen. Für die Bemessung der Frist ist das Datum des Poststempels maßgebend. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

(3)
Mit der Einladung ist die Aufforderung zu verbinden, Anträge zur Tagesordnung bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an die Geschäftsstelle einzureichen. Diese Anträge müssen spätestens 7 Tage vor dem Termin den Mitgliedern zugeleitet werden.

(4)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Präsidenten einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 30 ordentliche Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Frist für die Einberufung kann auf 14 Tage verkürzt werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(5)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 1/10 aller ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(6)
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied Stimmrecht.

(7)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8)
Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, es sei denn, dass eine geheime Abstimmung gefordert wird.

(9)
Über die Sitzungen und Verhandlungen wird vom Protokollführer ein Ergebnisprotokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist unverzüglich allen Mitgliedern zuzustellen. Es muss in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.


§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme und Billigung des Geschäftsberichtes von Präsidium und Vorstand.
b) Genehmigung der Jahresrechnung, falls deren Feststellung vom Vorstand der Mitgliederversammlung überlassen worden ist;
c) Entlastung von Präsidium und Vorstand;
d) Festsetzung des jährlichen Vereinsbeitrages und der prozentualen Gewinnabgaben für das kommende Geschäftsjahr;
e) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
f) Wahl des Wirtschaftsprüfers;
g) Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein;
h) Satzungsänderungen;
i) Auflösung des Vereins.
 
(2)
Über die Beschlussgegenstände zu Absatz 1 Buchstaben a, b, c und f ist in jeder Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen.

(3)
Die Wahl des Präsidenten erfolgt aufgrund eines Vorschlages aus den Reihen der Mitgliederversammlung. Gehen mehrere Vorschläge ein, so gilt derjenige als gewählt, der bei der Abstimmung die meisten Stimmen, mindestens jedoch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

(4)
Der Präsident, der Vizepräsident und die gemäß § 8, Abs. 2 zu wählenden weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.


§ 12 Geschäftsführung

(1)
Die Besitzervereinigung kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer haben.

(2)
Ist ein Geschäftsführer bestellt, obliegt ihm im Rahmen der Anweisungen des Präsidiums die tägliche Geschäftsführung des Vereins.

(3)
In seiner Amtsführung hat er eine vom Präsidium erlassene Geschäftsordnung zu befolgen.

(4)
Der Geschäftsführer ist jederzeit Präsidium und Vorstand zur Rechenschaft über seine Geschäftsführung verpflichtet.
 
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
 
§ 13 Auflösung des Vereins

(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder. Der Beschluss muss mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

(3)
Bei Beschlussunfähigkeit gemäß Abs. 2 kann innerhalb einer Frist von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit mindestens vierzehntägiger Frist einberufen werden. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.


§ 14 Vermögensverwendung bei Beendigung des Vereins

(1)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fallen 50% des Vereinsvermögens an das Land Nordrhein-Westfalen, die restlichen 50% anteilsmäßig an die Länder, in denen bis dahin regionale Besitzer- und Züchtervereinigungen für Vollblutpferde ihren Sitz haben, jeweils vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für die Vollblutzucht, bzw. Landespferdezucht zu verwenden haben.

(2)
Eine Verteilung des Vereinsvermögens oder von Teilen desselben an Vereinsmitglieder ist unzulässig.
 
Baden-Baden, 29. August 2005
 
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